Zur Abgeltung von Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Werke, unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz erörtet am Beispiel der Nationalstrassen

Zusammenfassung

Die nachbarrechtliche Unterlassungsklage (Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 ZGB) ist gegenüber Strassenverkehrslärm weitgehend unwirksam. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann nämlich der Zivilrichter diejenigen Einwirkungen nicht untersagen, die beim Betrieb einer Anlage, für welche das Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden kann, unvermeidlicher-weise auftreten. Ersatzweise steht dem betroffenen Nachbarn eine öffentlichrechtliche Entschädigungsforderung zu, sofern die Immissionen als übermässig zu qualifizieren sind. Das wird grundsätzlich nur angenommen, wenn sie den Nachbarn in besonderer Weise treffen, schwer und intensiv sind und nicht vorhergesehen werden konnten (kumulative Voraussetzungen). Diese Rechtsprechung und die damit verbundenen Einzelfragen (ausgenommen die Höhe der Entschädigungsforderurg) erfahren im ersten Teil der vorliegenden Berner Dissertation eine relativ ausführliche Darstellung.

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Zeitschrift URP

URP 1989 38

Publikationsart

Rezension

Autorin/Autor/Instanz

Heribert Rausch, Prof. Dr. iur., LL.M. (Harvard), Rechtsanwalt, emerierter Ordinarius für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht, an der Universität Zürich