Lärmimmissionen; Einhaltung der Planungswerte bei Minergiebauten
Leitsätze
Art. 39 Abs. 1 LSV schreibt vor, dass die Lärmimmissionen bei Gebäuden in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt werden. Dies ist eine allgemeine Bestimmung über den Ort der Messung und gilt nicht nur im Anwendungsbereich von Art. 24 USG. Das hat zur Folge, dass passive Schallschutzmassnahmen bei der Messung nicht berücksichtigt werden, sondern dass es auf die Immissionen an der Gebäudehülle ankommt. Der Ort der Lärmermittlung darf aus Praktikabilitätsgründen und zur Vermeidung von widersprüchlichen Entscheidungen zwischen Art. 22 USG und dem im Zeichen des Vorsorgeprinzips stehenden 24 USG nicht von der Höhe der ermittelten Lärmbelastung abhängen (E. 7-7.3.1). Die Lärmermittlung am offenen Fenster dient dem Wohlbefinden der Bewohner, indem so gewährleistet wird, dass die Fenster unabhängig vom Lüftungszweck geöffnet werden können und der Lärmpegel auch in der Umgebung (Vorgärten, Balkone) nur unwesentlich über den…
Zeitschrift URP
URP 2012 295
Publikationsart
Entscheid