Ufervegetation gemäss NHG – Abgrenzungsfragen betreffend Begriff und Schutz
Zusammenfassung
Unter Ufervegetation im Sinne von Art. 21 NHG sind natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich zu verstehen, die entweder im Wasser oder in der Verlandungszone wachsen, soweit diese im Schwankungsbereich des Gewässerspiegels liegt. Da es um den Schutz nicht von Einzelpflanzen, sondern von Pflanzengesellschaften geht, sind für den Vollzug Kriterien zu definieren für die vorauszusetzende Mindestgrösse der Bewuchsfläche und die Mindestdichte des Bewuchses. Keine Ufervegetation ist anzunehmen, wenn im Schwankungsbereich des Gewässerspiegels auf einer zusammenhängenden Fläche nur Pflanzen wachsen, die für Ufer untypisch sind. Bei vollständig künstlich geschaffenen Gewässern greift der Ufervegetationsschutz gemäss NHG nicht; bei Gewässern, die sowohl natürliche als auch künstliche Elemente aufweisen, greift dieser Schutz überall dort, wo die Identität des Gewässers trotz der von Menschenhand vorgenommenen Veränderungen erhalten geblieben…
Zeitschrift URP
URP 2015 3
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag