Bodenschutzrecht; Abgrenzung zum Altlastenrecht; Rechtmässigkeit von Nutzungseinschränkungen und -verboten aufgrund von Bodenbelastungen
Leitsätze
Die Verlegung von Teerplatten in Gärten einer ehemaligen Arbeitersiedlung führte zu einer ausserordentlich starken Belastung des Oberbodens mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Umstritten ist die Frage, ob es sich dabei um einen belasteten Standort im Sinne des Altlastenrechts oder um Belastungen im Sinne des Bodenschutzrechts handelt. Das Altlastenlastenrecht ist lex specialis gegenüber dem Bodenschutzrecht und deshalb zuerst zu prüfen (E. 2.1). Die Aufzählung der möglichen Standorte in Art. 2 AltlV ist abschliessend. Eine Gesetzeslücke liegt nicht vor (E. 2.2 und 2.8). Wird Material, das den objektiven Abfallbegriff erfüllt, bewusst zu einem bestimmten Zweck und gerade seiner Eigenschaften wegen verwendet, so handelt es sich um eine Verwertung von Abfall und nicht um Abfall, der zwecks Entsorgung abgelagert worden ist. Die Teerplatten, welche aus heutiger Sicht als Abfall gelten, wurden bewusst für die Befestigung der Gehwege und…
Zeitschrift URP
URP 2015 506
Publikationsart
Entscheid