Fluglärm; Enteignungsentschädigung wegen direktem Überflug – Umfang und Berechnung des Minderwertes bei nur teilweisem Überflug des Grundstücks; Bestätigung des hedonischen Modells zur Berechnung des Minderwerts auch bei abendlichen und nächtlichen Ostanf
Leitsätze
An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach der Eigentümer einer direkt, in geringer Höhe überflogenen Parzelle für den fluglärmbedingten Minderwert – unabhängig von der Vorhersehbarkeit der Immissionen – entschädigt wird, ist festzuhalten (E. 3.4). Ein direkter Überflug liegt schon vor, wenn ein Flugzeug nur am Rand – etwa mit einem Flügel – in die Luftsäule eines Grundstücks eindringt. Auch in diesem Fall hat der Eigentümer grundsätzlich Anspruch auf eine volle Entschädigung. Es ist somit der Minderwert des gesamten Grundstücks für alle mit dem Überflug verbundenen Nachteile zu ermitteln und nicht nur der Minderwert des direkt überflogenen Teils (E. 3.5). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich bei Parzellen rechtfertigen, die mit mehreren Wohnbauten überstellt und /oder ungewöhnlich gross sind (E. 3.6). Der fluglärmbedingte Minderwert von Ertragsliegenschaften darf auch in Gemeinden mit abendlichen und nächtlichen Ostanflügen…
Zeitschrift URP
URP 2017 63
Publikationsart
Entscheid