Abfuhr von Gewerbeabfällen; Umfang des kantonalen Entsorgungsmonopols
Leitsätze
Das in Art. 31b Abs. 2 USG statuierte kantonale Entsorgungsmonopol ist mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar; da es schon von Bundesrechts wegen besteht, bedarf es auch keiner besonderen kantonalrechtlichen Grundlage (E. 5 b). Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die von ihrer Zusammensetzung her mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind, haben grundsätzlich unabhängig von der Menge als Siedlungsabfall zu gelten. Sofern diese Abfälle unsortiert und damit vermischt anfallen, sind sie entsprechend Art. 31b Abs. 1 Satz 1 USG von den Kantonen zu entsorgen, die dafür das Entsorgungsmonopol beanspruchen können. Können die Abfälle hingegen sortenrein bereitgestellt werden (z.B. als Glas, Karton, Altpapier etc.), können die Kantone die Entsorgungspflicht auf die Inhaber übertragen, und die Abfallinhaber ihrerseits können das Recht beanspruchen, diese Abfälle in Eigenverantwortung zu entsorgen (vgl. Art. 31b Abs. 1 Satz 2 USG und Art. 12 Abs. 3 TVA) (E. 6e).
Zeitschrift URP
URP 1999 786
Publikationsart
Entscheid