Fluglärm; Abweichen von den geltenden Immissionsgrenzwerten im Einzelfall; Verzicht auf provisorische Schallschutzmassnahmen
Leitsätze
Das Bundesgericht darf der wissenschaftlichen Überprüfung der bestehenden Grenzwerte für Verkehrslärm durch das BAFU und die Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) grundsätzlich nicht vorgreifen; insbesondere verlangt auch das Rechtsgleichheitsgebot, dass der Lärm aller Verkehrsträger, soweit vergleichbar, nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird (E. 4.4). Ein provisorisches Schutzkonzept drängt sich nur auf, wenn trotz Einhaltung der aktuellen Grenzwerte von einem so evidenten und erheblichen Schutzbedürfnis der betroffenen Bevölkerung auszugehen ist, dass es unzumutbar erscheint, sie auf eine spätere Regelung nach Überprüfung der Lärmgrenzwerte zu verweisen (E. 5) Der auf einem Ein-Stunden-leq beruhende Immissionsgrenzwert (IGW) für die erste Nachtstunde (22.00–23.00 Uhr) bietet einen gewissen Schutz gegen Aufwachreaktionen. Auch wenn dieser IGW wohl nicht mehr dem aktuellen Forschungsstand entspricht, besteht kein so…
Zeitschrift URP
URP 2018 339
Publikationsart
Entscheid