Gewässerschutz; Offenlegung eines Bachs in einem Gefahrengebiet
Leitsätze
Massnahmen zum Hochwasserschutz müssen die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes integrieren und umgekehrt. Selbst wenn mit einer neuerlichen Eindolung des verlegten Bachs das Ziel des Hochwasserschutzes ebenfalls erreicht werden könnte, stellt sie keine gleich geeignete, mildere Massnahme dar. Eine Eindolung bedeutet die grösstmögliche Beeinträchtigung eines Fliessgewässers, welche dazu führt, dass beinahe alle natürlichen Funktionen des Gewässers weitgehend eingeschränkt werden. Es bestehen damit keine alternativen Massnahmen zur vorgesehenen Bachöffnung, um die Ziele des Hochwasserschutzes und der Renaturierung gleichermassen zu erreichen. Der Ersatz bestehender Eindolungen ist im Übrigen nur erlaubt, wenn eine offene Wasserführung nicht möglich ist, was im zu beurteilenden Fall nicht zutrifft (E. 2.7.3).
Zeitschrift URP
URP 2018 543
Publikationsart
Entscheid