Neun Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht
Zusammenfassung
Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), welcher am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der erforderlich ist für die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Dieser sog. Gewässerraum hätte bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden müssen, was in der Praxis erst teilweise erfolgt ist. Bis der Gewässerraum festgelegt ist, kommen die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV) zur Anwendung, nach denen ein beidseitiger Uferstreifen entlang von Fliessgewässern als übergangsrechtlicher Gewässerraum (in der Literatur mitunter auch als «Uferstreifen» bezeichnet) gilt. Der übergangsrechtliche Gewässerraum soll grundsätzlich von Bauten und Anlagen freigehalten werden; erlaubt ist eine Nutzung im Rahmen von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV. In den rund neun Jahren seit dem Inkrafttreten der…
Zeitschrift URP
URP 2020 1
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag