Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP); gesamthafte Beurteilung einer Flughafenanlage mit Blick auf «Off-Airport-Parkplätze»
Leitsätze
Das dem Umweltschutzgesetz zugrunde liegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangt nach ständiger Rechtsprechung – insbesondere für die Emissionsbegrenzung – eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Ob zwischen verschiedenen Vorhaben der erforderliche Zusammenhang gegeben ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (E. 3.4). Die nach diesen Massstäben für die Umweltverträglichkeitsprüfung gebotene Gesamtbetrachtung bezieht sich nicht nur auf die von der Flughafenhalterin direkt oder indirekt bewirtschafteten Parkplätze; sie bezieht sich unter Umständen auch auf Parkplätze von Drittunternehmen, die ausserhalb des Flughafenperimeters liegen (Off-Airport-Parkplätze; E. 4.5 und 4.6). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Drittunternehmen mit oder ohne eigene Infrastruktur am Flughafen. Erstere sind von der UVP-Pflicht…
Zeitschrift URP
URP 2020 173
Publikationsart
Entscheid