Gewässerschutz; Dorfbach ohne Eigenschaft als ökologisch wertvolles (künstliches) Nebengewässer im Sinne des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes – fehlende Massgeblichkeit der Qualifikation als «öffentliche Gewässer» nach kantonalem Gewässernutzungsges
Leitsätze
Das streitbetroffene Gewässer (ein Dorfbach) ist angesichts seiner mittleren Ergiebigkeit, der hergebrachten Regelung seiner Nutzbarmachung und nicht zuletzt auch wegen der Darstellung in historischen Gewässerkarten nach dem kantonalen Gewässernutzungsgesetz nicht als blosse Meteorwasserleitung oder als Werksteil einer Wasserkraftanlage, sondern als «öffentliches Gewässer» zu verstehen. Damit steht dieses Gewässer gerade auch in Bezug auf die Nutzbarmachung der Wasserkräfte im Gemeingebrauch (E. 3.1). Diese Qualifikation ist für die Bestimmung als «ober- und unterirdisches Gewässer» nach dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz jedoch unerheblich, weil dieses Gesetz nicht den Zweck der Nutzbarmachung der Wasserkräfte verfolgt, sondern den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen bezweckt. Der zu beurteilende Dorfbach ist aus folgenden Gründen kein Gewässer im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung: Er wird vom natürlichen…
Zeitschrift URP
URP 2020 657
Publikationsart
Entscheid