Deponiebewilligung für Siedlungsabfall für Reaktordeponie Cholwald
Leitsätze
Der in Art. 99 lit. e OG statuierte Ausschlussgrund für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht betrifft nur das technische Funktionieren einer Anlage und nicht deren umweltschutzrechtlichen Auswirkungen (E. 1b). Die umstrittene Übergangsfrist verstösst nicht gegen Treu und Glauben, da sie nicht in wohlerworbene Rechte eingreift (vorliegend geht es nur um eine Rodungsbewilligung, also um eine Polizeierlaubnis), sich nicht ohne zureichenden Grund über frühere Zusicherungen des Gesetzgebers hinwegsetzt und auch nicht zur gezielten Verhinderung des vorliegend umstrittenen Projektes erlassen wurde (E. 3c). Mit der Rodungsbewilligung vom 29. August 1994 hat das EDI als – damals – zuständige Bundesbehörde im Rahmen eines koordinierten Verfahrens und aufgrund einer Interessenabwägung an sich verbindlich festgestellt, dass eine Deponierung von Siedlungsabfall in der Deponie Cholwald noch bis Ende des Jahres 2002 möglich sei und dem Interesse an…
Zeitschrift URP
URP 2000 324
Publikationsart
Entscheid