Gewässerschutz; Rückbau eines illegal im Gewässerraum erstellten, nicht standortgebundenen Bootskrans
Leitsätze
Streitig ist der Rückbau bzw. die Baubewilligung eines zu gewerblichen Zwecken für die Wartung von Booten errichteten Säulenschwenkkrans, welcher im festgelegten Gewässerraum liegt (E. 3.1).
Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde die Erstellung der Gewässernutzung dienender, standortgebundener Kleinanlagen bewilligen (E. 3.2).
Gemäss erläuterndem Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 22. März 2017 (S. 5) handelt es sich um kleinere Anlagen wie Stege, Schlipfe, Bootsbahnen, Plattenwege, Treppen, etc. Mit «der Gewässernutzung dienend» ist in diesem Zusammenhang primär der Zugang zum Gewässer und die Erholungsfunktion der Gewässer angesprochen (E. 3.7).
Für die vom Beschwerdeführer beabsichtigten Wartungsarbeiten ist ein anderer Standort nicht nur möglich, sondern darüber hinaus zur Vermeidung ökologischer Beeinträchtigungen auch geeigneter. Die…
Zeitschrift URP
URP 2023 446
Publikationsart
Entscheid