Moorlandschaftsschutz; zulässige Erneuerung der Terrasse eines Ferienhauses im Rahmen der Besitzstandsgarantie
Leitsätze
Die Begriffe des zulässigen «Unterhalts» und der zulässigen «Erneuerung» von Bauten in einer Moorlandschaft von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung sind eng auszulegen und auf den Kern des verfassungsmässig garantierten Besitzstands zu beschränken. Eine Erneuerung ist demnach nur zulässig, wenn sie auf eine Ausnutzung der «normalen Lebensdauer» abzielt. Sie findet jedoch insbesondere dort ihre Grenze, wo die tragenden Teile eines Hauses oder das Dach insgesamt oder gezielt in mehreren Etappen erneuert werden, um dadurch die Nutzbarkeit der Baute über die normale Lebensdauer hinaus zu verlängern (E. 5.2–5.4).
Vorliegend hat der Eigentümer des streitbetroffenen Ferienhauses auf der St. Petersinsel nicht nur die morschen, sondern sämtliche Dielen der am Haus angebauten Terrasse ersetzt. Beim Ersatz dieser Dielen handelt es sich zwar um eine über den blossen Unterhalt hinausgehende Erneuerung. Mit Bezug auf eine Holzterrasse wäre…
Zeitschrift URP
URP 2024 640
Publikationsart
Entscheid