Geschwindigkeitslimiten auf Zürcher Autobahnen
Leitsätze
Auf den vorliegenden Fall ist der Art. 108 der Strassensignalisationsverordnung (SSV) in seiner am 1. Juni 1999 – also erst nach Erlass der angefochtenen Massnahme – in Kraft getretenen neuen Version, welche die Anordnung tieferer Geschwindigkeitslimiten erleichtert, anzuwenden. Das Allgemeininteresse am Schutz und an der Schonung der gefährdeten Lebensgrundlagen überwiegt hier das Interesse des Einzelnen, in seinem Vertrauen auf eine Behandlung nach früherem Recht geschützt zu werden (E. IV.4b). Die vom Regierungsrat des Kantons Zürich getroffenen Erhebungen genügen den an ein Gutachten nach Art. 32 Abs. 4 SVG zu stellenden Anforderungen (E. IV.6a). Weil sich der Regierungsrat des Kantons Zürich in seinem Entscheid einzig auf die Belastung mit Stickstoffdioxid stützte, ist auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nur diese Belastung und nicht auch die Ozonbelastung zu prüfen (E. IV.6b). Für diverse Gebiete im Bereich der von der angefochtenen…
Zeitschrift URP
URP 2000 805
Publikationsart
Entscheid