Mobilfunkanlage auf Hochspannungsmast der EWZ; Kreis der Beschwerdeberechtigten
Leitsätze
Zur Erhebung einer Einsprache oder einer Beschwerde gegen eine Mobilfunkanlage berechtigt sind diejenigen Personen, die in einer Entfernung zur Anlage wohnen, wo die Strahlung noch 10% des Anlagegrenzwertes betragen kann. Bei der Ermittlung des hiefür massgeblichen Radius ist auf die von der Berner Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) verwendete Berechnungsformel abzustellen, welche nur die Strahlung in der Hauptstrahlungsrichtung berücksichtigt (E. 2.3). Die Beschwerdeführer, die 190 m vom Antennenstandort entfernt wohnen, und die Beschwerdeführerin, deren Arbeitsplatz sich 290 m von diesem Standort entfernt befindet, sind danach zur Einsprache berechtigt (E. 2.4). Dass im betroffenen Gebiet bereits ein relativ hoher Grundpegel an nichtionisierender Strahlung besteht, ist kein Grund, im vorliegenden Fall für die Einsprachelegitimation einen strengeren Massstab anzulegen (E. 2.5). Die Einspracheberechtigten können nicht nur eine Überschreitung der…
Zeitschrift URP
URP 2002 108
Publikationsart
Entscheid