Die Kostentragung der Sanierung – Art. 32d USG
Zusammenfassung
Mit der Altlastenbewältigung sind oft hohe Untersuchungs- und Sanierungskosten verbunden. Art. 32d USG verlangt, dass die Kosten mit Verfügung der Verwaltungsbehörde den Verursachern nach Massgabe ihrer Verursacheranteile überbunden werden. Die gesetzliche Regelung lehnt sich eng an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 des alten Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971, Art. 54 des geltenden GSchG vom 24. Januar 1991 und Art. 59 USG (Kostenverteilung bei sog. antizipierten Ersatzvornahmen unter die Störer) an. Zu beachten ist die nicht immer einfache Abgrenzung zwischen einer Altlastensanierung im Sinne von Art. 32c USG und einer blossen Bauabfallentsorgung im Sinne von Art. 31c Abs. 1 USG. Eine Kostenverteilung kommt nur in Frage, wenn eine sanierungsbedürftige Deponie oder ein anderer sanierungsbedürftiger durch Abfälle belasteter Standort vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so hat der Abfallinhaber die Entsorgungskosten gemäss Art. 32…
Zeitschrift URP
URP 1997 758
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag