Beschwerdebefugnis einer Gemeinde
Hinweis
VerwGer ZH, Urteil vom 10.06.1998
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 57
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 57
Leitsätze
Wird die Verfügung, die eine Gemeinde in Vollzug von kantonalem oder von Bundesumweltrecht erlassen hat, von einer Oberbehörde durch Rekursentscheid aufgehoben, so gilt die betreffende Gemeinde nicht schon allein wegen dieser Tatsache als berührt im Sinne von Art. 57 USG. Zur Beschwerdeerhebung ist sie nur insoweit berechtigt, als diese zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen erfolgt.
Zeitschrift URP
URP 1998 558
Publikationsart
Entscheid