Annahmestop für Siedlungsabfälle; Begriff der Siedlungsabfälle
Leitsätze
Der Begriff der Siedlungsabfälle gehört dem Bundesrecht zu und kann von den Kantonen nicht modifiziert werden (E. 5c). Nach heutiger Lehre sind Abfälle von Industrie- und Gewerbebetrieben den Siedlungsabfällen nur dann gleichgestellt, unterliegen also nur dann dem Abfallmonopol von Kanton bzw. Gemeinde, wenn sie diesen nicht nur hinsichtlich Zusammensetzung, sondern auch hinsichtlich Menge vergleichbar sind (E. 5 d/bb). Um den Kantonen eine zweckmässige Planung und Organisation der Entsorgung zu ermöglichen, angesichts der Überkapazitäten bei den öffentlichen Kehrichtverbrennungsanlagen und um ökologisch problematische Partikularlösungen zu verhindern, sollten gemischte Betriebsabfälle, welche nach ihrer Zusammensetzung den Abfällen aus Haushalten entsprechen, jedoch generell durch die öffentliche Hand entsorgt werden. Dies auch wegen des Abfalltransports, der im Kanton Thurgau aus Umweltschutzgründen mehrheitlich auf die – teurere – Bahn…
Zeitschrift URP
URP 1998 520
Publikationsart
Entscheid