Alltags- und Freizeitlärm: Umweltrecht, Nachbarrecht oder kantonales Polizeirecht?
Zusammenfassung
Die Anwendung des Lärmschutzrechts verlangt gelegentlich knifflige Unterscheidungen, bevor zur Beurteilung konkreter Lärmimmissionen geschritten werden kann. Unter dem Sammelbegriff «Alltagslärm» werden die vielfältigsten Lärmquellen zusammengefasst, für die es keine Belastungsgrenzwerte in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung gibt. Gemeint ist überwiegend Lärm, der nicht von grossen «technischen» Quellen wie Strassen-, Schienen- und Luftverkehr sowie von Industrie und Gewerbe ausgeht. Das heisst aber nicht, dass nicht auch Maschinen und Apparate Alltagslärm verursachen können. Musterbeispiel ist die Musikdarbietung, die ausschliesslich technisch erzeugt wird. Menschliche Stimmen und Tierlärm sind also nur ein Beispiel für Alltagslärm. Dank der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 7 USG wird der meiste Alltagslärm nach den Regeln des USG beurteilt. So sind die wichtigsten Anwendungsgrundsätze vereinheitlicht, selbst wenn für die Beurteilung…
Zeitschrift URP
URP 2009 54
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag