Der Umgang des Gesetzgebers mit Umweltschäden
Zusammenfassung
Wer sich mit dem Umgang des Gesetzgebers mit Umweltschäden befasst, muss im Wesentlichen drei Fragen beantworten: 1. Welche Vorstellungen macht sich der Gesetzgeber von der intakten Umwelt? 2. Wer ist verantwortlich, wenn die Umwelt nicht (mehr) diesen Vorstellungen entspricht (Haftungsgründe)? 3. Welche Sanktion trifft jenen, der für die nicht mehr intakte Umwelt verantwortlich gemacht wird (Schadenersatz)? Die Vorstellungen des Gesetzgebers über eine intakte Umwelt haben sich in einer Vielzahl von Gesetzen niedergeschlagen und sind einem steten Wandel unterworfen. Die ersten Gesetze entstanden im 19. Jahrhundert. Für Umweltschäden haftet man nach Art. 41 OR. Diese Haftung wird ergänzt durch eine Haftung, die den Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage trifft, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist (Art. 59a USG und Art. 30 GTG ). Eine eigentliche Erfolgshaftung für Umweltschäden blieb Episode. Zum Schaden gehört nach…
Zeitschrift URP
URP 2009 463
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag