Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte; Voruntersuchung durch Dritte, inkl. Anmerkung der Redaktion
Leitsätze
Die Verpflichtung eines Dritten, anstelle des Standortinhabers eine altlastenrechtliche Voruntersuchung durchzuführen, setzt voraus, dass Grund zur Annahme besteht, der Dritte habe die Belastung durch sein Verhalten verursacht (Art. 20 Abs. 2 AltlV). Eine entsprechende Verfügung ist nicht ein (voraussetzungslos anfechtbarer) End- oder Teilentscheid gemäss Art. 90 bzw. Art. 91 BGG, sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Seine Anfechtbarkeit vor Bundesgericht setzt somit einen «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» voraus (E. 3 und 4.2). Dass der zur Voruntersuchung verpflichtete Dritte die Untersuchungskosten vorschiessen muss, hat für ihn keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge; denn über die endgültige Kostentragungspflicht wird in einem späteren Zeitpunkt ein Endentscheid gefällt, der dannzumal angefochten werden kann (E. 4.4.2).
Zeitschrift URP
URP 2010 99
Publikationsart
Entscheid