Sondernutzungsplan für Zentrumsüberbauung; UVP; Lärmschutz; Luftreinhaltung
Leitsätze
Vorliegend besteht zwischen den Hauptelementen der geplanten Überbauung, nämlich der UVP-pflichtigen Tiefgarage, dem Hauptgebäude, dem Aussichtsturm und der Passerelle, ein so enger räumlicher und funktioneller Zusammenhang, dass deren Auswirkungen gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden müssen (Art. 8 USG und Art. 3 Abs. 1 UVPV) (E. 5c/bb). Wenn die Passerelle ein wichtiges Element des Projektes ist, kann die Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit nicht vom Stadium der Sondernutzungsplanung auf das spätere Stadium der Baubewilligung verschoben werden (Art. 9 Abs. 1 USG). Das ist auch deshalb nicht zulässig, weil die zuständige Behörde grundsätzlich nicht berechtigt ist, im Baubewilligungsverfahren die im rechtskräftigen Sondernutzungsplan getroffenen Anordnungen vorfrageweise zu überprüfen (E. 5d). Wenn feststeht, dass zusätzliche Lärmschutzmassnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a LSV nötig sein werden, müssen diese bereits…
Zeitschrift URP
URP 1998 145
Publikationsart
Entscheid