Baubewilligung für Mehrfamilienhaus; Streichung eines Besucherparkplatzes
Hinweis
BGer, Urteil vom 26.11.1997
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 11 (Abs. 2)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 11 (Abs. 2)
Leitsätze
Es würde gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen, wenn bei einem Mehrfamilienhaus mit total 16 Parkplätzen, das in einem durch den öffentlichen Verkehr nicht erschlossenen Gebiet ohne übermässige Luftbelastung geplant ist, aus Gründen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung ein Besucherparkplatz gestrichen würde. Die verlangte Baubewilligung kann ferner auch nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass ein in der Umgebung befindlicher Fahrweg aus Gründen der Emissionsbegrenzung in beiden Richtungen befahrbar gemacht wird; dies unter anderem deshalb, weil eine solche Massnahme sich dem Einflussbereich der Bauherrschaft entzieht (E. 2c).
Zeitschrift URP
URP 1998 236
Publikationsart
Entscheid