Verkauf nicht VGV-konformer Petflaschen; Bestrafung nach USG/UWG; Vereinbarkeit mit Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse
Leitsätze
Art. 4 Abs. 2 VGV schreibt vor, dass Getränke nur dann an Endverbraucher abgegeben werden dürfen, wenn darauf nicht nur auf das Verpackungsmaterial, sondern auch auf dessen Eignung zur Verwertung hingewiesen wird. Diese Vorschrift stellt – sofern sie als reine Verordnungsbestimmung überhaupt anwendbar ist – nach Auffassung des Obergerichts des Kantons Bern (2. Strafkammer) bei importiertem Mineralwasser in PET-Flaschen ein unzulässiges Handelshemmnis im Sinne des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) dar. Dies, weil es an einem überwiegenden öffentlichen Interesse fehlt. Verantwortliche einer Getränkefirma, die diese Vorschrift missachten, können deshalb nicht nach Art. 61 Abs. 1 lit. f USG bestraft werden. Das Obergericht hob deshalb die entsprechenden Verurteilungen zu Busse in direkter Anwendung von Art. 4 Abs. 1 THG auf.
Zeitschrift URP
URP 1998 239
Publikationsart
Entscheid