Sanierung eines Druckereibetriebes
Hinweis
RRat AG, Urteil vom 05.12.1994 (unbekannt)
Leitsätze
Bestehende Anlagen werden nach USG und LRV bezüglich ihrer Schadstoffemissionen insofern privilegiert, als sie die geltenden Emissionsgrenzwerte nicht sofort einhalten müssen; vielmehr wird ihnen hiefür eine Sanierungsfrist gewährt. Umgebaute und erweiterte Anlagen kommen nur dann in den Genuss dieser Privilegierung, wenn nach dem Umbau oder der Erweiterung nicht höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind. Abzustellen ist indessen nicht einfach auf die Zeit gleich nach der Erweiterung. Vielmehr muss es auch für eine fernere Zukunft bei der bisherigen Emissionsfracht bleiben (E. 1b).
Zeitschrift URP
URP 1996 360
Publikationsart
Entscheid