Tankstellensanierung; Luftreinhaltung
Leitsätze
Auch wenn die in Anhang 1 Ziff. 7 LRV festgelegten Emissionsgrenzwerte für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe gemäss Anhang 2 Ziff. 33 LRV für Tankstellen keine Geltung haben, müssen die Emissionen dieser Anlagen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 4 LRV doch vorsorglich reduziert werden (E. 4 a). Da die Ozonimmissionen allein mit wirtschaftlich tragbaren Massnahmen nach Art. 11 Abs. 2 USG nicht im erforderlichen Mass reduziert werden können, müssen sie gestützt auf Art. 11 Abs. 3 USG weiter begrenzt werden. Die so verfügten Massnahmen sind nicht an die Schranke der wirtschaftlichen Tragbarkeit gebunden (E. 4 a). Voraussetzungen der technischen und betrieblichen Möglichkeit (E. 4b) und derVerhältnismässigkeit (E. 6).
Zeitschrift URP
URP 1991 1
Publikationsart
Entscheid