Modernisierung eines Schiessstandes; Raumplanung, Lärmschutz und Naturschutz
Leitsätze
Wenn sich in einer Naturschutzzone im Sinne von Art. 17 RPG, im vorliegenden Fall im Moor von Echarlens, keine Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen befinden oder geplant sind und wenn diese Zone nicht speziell der Erholung dient, es sich also nicht um eine Zone mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis handelt, sind die Gemeinden gemäss Art. 41 LSV nicht verpflichtet, dieser eine Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen. Tun sie es trotzdem, wozu sie berechtigt sind, sind sie nicht an die Empfindlichkeitsstufe I gebunden, denn es handelt sich dann nicht um eine Erholungszone im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a LSV. In einer solchen Schutzzone müssen an sich auch keine Lärmmessungen vorgenommen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 LSV) (E. 3b). Bei der Güterabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG müssen das Interesse am Betrieb des Schiesstandes einerseits und die Interessen des Lärmschutzes und des Naturschutzes andererseits gegeneinander abgewogen werden.…
Zeitschrift URP
URP 1996 650
Publikationsart
Entscheid