Die Sanierung von Gewässern; Vorgehen des Kantons Bern bezüglich Wasserkraftanlagen
Zusammenfassung
Zuständig für den Vollzug des neuen Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG)1 sind die Kantone. Das gilt auch für die Pflicht, Gewässer – wo nötig – zu sanieren. Die Kantone haben bestehende Wasserentnahmen in ein Inventar aufzunehmen, einen Bericht dazu zu verfassen und die Unterlagen dem Bund abzugeben. Im Kanton Bern, mit über 6'000 km Gewässern, ist dies keine leichte Aufgabe. Das Inventar und den Bericht, insbesondere als Grundlage für einen allfälligen späteren Sanierungsentscheid, wird der Kanton Bern voraussichtlich bis Ende 1997 erarbeitet haben. Schwieriger als die Aufnahme und die Beurteilung der einzelnen Wasserentnahmen gestaltet sich die Anordnung und Durchsetzung von Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 GSchG. Die Frage, wie weit der Eingriff in bestehende Rechte gehen darf, muss unter verschiedenen Gesichtspunkten geprüft werden: – der wirtschaftlichen Tragbarkeit mit der Berechnung einer allfälligen Produktionseinbusse,…
Zeitschrift URP
URP 1996 732
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag