Gewässerunterhaltsprojekt und Brückenverlängerung
Leitsätze
Der Rheinaubund ist eine seit mehr als zehn Jahren bestehende gesamtschweizerische Umweltschutzorganisation gemäss Art. 55 Abs. 1 USG und gleichzeitig eine gesamtkantonal tätige Natur- und Heimatschutzvereinigung gemäss § 338 lit. a Abs. 2 zürch. PBG und darum zur Beschwerde ans zürcherische Verwaltungsgericht legitimiert. Die Legitimation ist auch dann gegeben, wenn die Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Normen, an die die Legitimation anknüpft (hier also Art. 9 USG und Art. 24 RPG), nur behauptet und von den Beschwerdegegnern bestritten wird (E. 2). Die Beschwerde ans zürcherische Verwaltungsgericht ist nicht nur gegen baurechtliche Entscheide über Gebäude, sondern auch gegen solche über alle baurechtlich bewilligungsbedürftigen Bauten und Anlagen zulässig. Die vorgesehenen Flussbauten und die Brückenverlängerung gehören, auf ihre Raumwirksamkeit hin beurteilt, zu den "Bauten und Anlagen" gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG (E. 3a). Gemäss…
Zeitschrift URP
URP 1989 1
Publikationsart
Entscheid