Umweltverträglichkeitsprüfung für Parkhaus
Leitsätze
Der letztinstanzliche kantonale Entscheid über die Notwendigkeit einer UVP unterliegt als Teilentscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (E. 1). Da die materiellen Abklärungen in Bezug auf den Umweltschutz beim vorliegenden Bauprojekt noch nicht so weit fortgeschritten sind, dass sie als (Teil-)Berichte zur UVP anerkannt werden könnten, ist gemäss Art. 24 UVPV eine vollständige formelle UVP anzuordnen, obwohl der vorinstanzliche Entscheid vor Inkrafttreten der UVPV (aber nach deren Erlass) ergangen ist (E. 2a). Dies gilt auch, wenn noch keine formellen Richtlinien der Umweltschutzfachstelle gemäss Art. 10 Abs. 2 UVPV vorliegen, sondern erst ein vom Baudepartement erlassener sog. “Anforderungskatalog” für den UVB für Parkhäuser (E. 2 b). Ein allfälliger, aus einem Bauvorhaben resultierender Entlastungseffekt ist nicht beim Entscheid über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens, sondern erst im Rahmen der UVP selber zu berücksichtigen…
Zeitschrift URP
URP 1990 101
Publikationsart
Entscheid