Tankstellensanierung, Luftreinhaltung
Leitsätze
Für Tankstellen mit grösserem Benzinumschlag ist der Emissionsgrenzwert von Anhang 1 Ziff. 8 LRV für das krebserzeugende Benzol anwendbar, nicht aber die Grenzwerte von Anhang 1 Ziff. 7 LRV für andere (nicht krebserzeugende) organische Stoffe, wozu auch Benzindampf gehört (E. 1a). Aufgrund der Vorsorgepflicht besteht aber im Rahmen des technisch und betrieblich Möglichen und des wirtschaftlich Tragbaren auch bezüglich solcher Stoffe eine Emissionsbegrenzungspflicht, für die eine bestimmte Begrenzung von der LRV ausdrücklich als nicht anwendbar erklärt wird. Diese Pflicht muss durch behördliche Verfügung im Einzelfall angeordnet werden (E. 1b). Im Rahmen der Vorsorge hat sich die Anordnung von Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 4 Abs. 1 LRV unter anderem an der technisch-betrieblichen Machbarkeit durch verfügbare Einrichtungen und am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren. Darum kann objektiv Unmögliches und der…
Zeitschrift URP
URP 1991 344
Publikationsart
Entscheid