Autobahnausbau und Luftverschmutzung (N1, Grauholzstrecke)
Leitsätze
Beim Bau und bei der Erweiterung von Strassen ist im Rahmen des Baubewilligungs- bzw. des Plangenehmigungsverfahrens zunächst zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip beachtet wurde. Steht trotzdem fest oder ist zu erwarten, dass vom Verkehr allein oder von ihm zusammen mit anderen Anlagen übermässige Immissionen ausgehen werden, müssen nicht direkt zusätzliche Mass-nahmen (verkehrslenkender oder verkehrsbeschränkender Natur) angeordnet werden, sondern die Strassenanlage muss in eine Massnahmenplanung im Sinne von Art. 31 LRV einbezogen werden. Die Regel des Art. 18 Abs. 1 USG, gemäss der jeder Umbau und jede Renovation einer sanierungsbedürftigen Anlage eine gleichzeitige Sanierung voraussetzt, gilt für die Erweiterung von Strassen also nur bedingt (E. 5 d). Grundsätzlich sollte der Massnahmenplan bei Genehmigung des Ausführungsprojektes für die Nationalstrassenerweiterung rechtskräftig sein (E. 5 e). Der Nachweis der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte im…
Zeitschrift URP
URP 1992 518
Publikationsart
Entscheid