Schalldämpfung von Fenstern bestehender Gebäude an lärmigen Strassen – Fragen aus der Praxis
Zusammenfassung
Lärm ist primär durch Massnahmen an seiner Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Dies gilt - was in der Praxis mitunter zuwenig beachtet wird - auch für bestehende Strassen; man denke etwa an die Möglichkeit, den Verkehr zu verflüssigen, zu verlangsamen oder zu beschränken, oder an bauliche Massnahmen im Bereich der Strassenanlage, die die Erzeugung oder Ausbreitung des Lärms verringern (vgl. Art. 2 Abs. 3 LSV). Soweit wirksame Massnahmen an der Quelle jedoch, namentlich was die Kosten anbelangt, unverhältnismässig wären oder soweit solchen Massnahmen überwiegende Interessen, etwa des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit, entgegenstehen, lässt das Lärmschutzrecht des Bundes bei Strassen - wie auch bei andern öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen - Lärmeinwirkungen nicht nur über den Immissionsgrenzwert, sondern gar über den Alarmwert hinaus zu (Art. 17 USG, Art. 14 LSV). Lassen sich wegen Gewährung derartiger…
Zeitschrift URP
URP 1992 592
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag