Rauchimmissionen aus Holzfeuerung; Luftreinhaltung
Leitsätze
Eine Altanlage (hier eine Holzfeuerungsanlage) ist insofern und so weit sanierungsbedürftig, als sie den Anforderungen nicht genügt, die die LRV an Neuanlagen stellt (E. 2b und 3a). Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 LRV, wonach Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssen, ist als nicht abschliessende Regelung zu qualifizieren, die Raum lässt für konkretisierende kantonale Vorschriften. Wenn also der Kanton Bern in seiner Lufthygieneverordnung vom 23. Mai 1990 die Empfehlungen des BUWAL über die Mindest-höhe von Kaminen über Dach als verbindlich erklärt, gemäss deren Ziff. 32 bei Feuerungsanlagen der hier interessierenden Grösse die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil (z.B. den Dachfirst) um mindestens 0,5 m, Flachdächer um mindestens 1,5 m überragen muss, verstösst dies nicht gegen Art. 65 Abs. 2 USG, denn es handelt sich dabei nicht um den Erlass neuer Immis-sionsgrenzwerte (E. 3c). Da die hier…
Zeitschrift URP
URP 1992 643
Publikationsart
Entscheid