Entschädigung eines Ferienhausbesitzers wegen Imissionen durch Bau einer Nationalstrasse
Leitsätze
Die von einer Nationalstrasse ausgehenden Immissionen gelten nur als übermässig und lassen den Strasseninhaber (Enteigner) ersatzpflichtig werden, wenn die Einwirkungen für den Grundeigentümer nicht voraussehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursachen. Da im vorliegenden Fall die Immissionsgrenzwerte der für die Landwirtschaftszone geltenden Empfindlichkeitsstufe III nicht überschritten werden, ist der Ferienhausbesitzer von den Lärmimmissionen nicht speziell betroffen. Bezüglich der Abgasimmissionen ist die Spezialität hingegen gegeben; dies aufgrund der speziellen Lage des Hauses und da der Immissionsgrenzwert für NO2 um ca. 3-6 µg/m3 überschritten ist. Da der Wohnwert des Hauses und vor allem der Erholungswert des Gartens stark beeinträchtigt sind und ein potentieller Käufer heute für die Liegenschaft wesentlich weniger bezahlen würde als vor Erstellung der N3, ist auch die Schwere des Schadens gegeben. Der…
Zeitschrift URP
URP 1992 645
Publikationsart
Entscheid