Deponie Chrüzlen
Leitsätze
Bei der Multikomponenten-Deponie Chrüzlen wurde die Standortfrage genügend abgeklärt. Für allfällige Alternativstandorte muss nicht eine eigene UVP durchgeführt werden. Ein Minimalabstand von Deponien gegenüber Siedlungen ist rechtlich nicht vorgeschrieben (E. 4a-e). Da die Anlieferung des Deponiegutes per Bahn vorliegend nicht sinnvoll ist, musste die Möglichkeit eines Bahnanschlusses nicht geprüft werden (E. 4). Zur Frage der Einordnung in die Landschaft (E. 5). Die kantonalzürcherische Verordnung über den Baulärm darf angewendet werden, solange auf Bundesebene entsprechende Richtlinien fehlen und die kantonale Regelung nicht gegen das Umweltschutzrecht des Bundes verstösst. Die von der kantonalen Verordnung zugelassenen Emissionsgrenzwerte dürfen also keine Immissionen zur Folge haben, welche die bundesrechtlichen Grenzwerte überschreiten (E. 6c). Bei einer Deponie sind, anders als bei üblichen Bauvorhaben, Baulärm und Betriebslärm zusammen zu…
Zeitschrift URP
URP 1993 356
Publikationsart
Entscheid