Baubewilligung in Gebiet mit übermässiger Luftbelastung
Leitsätze
Es ist unzulässig, gegenüber zonenkonformen Neuanlagen, von denen bloss durchschnittliche Einwirkungen ausgehen, Verschärfungen der Emissionsbegrenzung anzuordnen, bestehende Anlagen aber davon auszunehmen (E. 5b). Soweit zur Reduktion der Luftbelastung eine Einschränkung der Bautätigkeit als nötig erscheint, ist die Bau- und Zonenordnung in dem dafür vorgesehenen Verfahren entsprechend anzupassen. Dabei kann unter gewissen Voraussetzungen der Erlass eines Massnahmenplans bzw. die Überarbeitung eines ungenügenden Massnahmenplans eine Planänderung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG rechtfertigen. Hingegen ist die akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen im Baubewilligungsverfahren nur zulässig, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen (E. 5c). Da vorliegend die Immissionsgrenzwerte für NO2…
Zeitschrift URP
URP 1994 57
Publikationsart
Entscheid