Lärmimmissionen einer Nationalstrasse; Entschädigung nach Enteignungsrecht
Leitsätze
Eine Entschädigung wegen Lärmimmissionen einer Nationalstrasse schuldet das Gemeinwesen dem betroffenen Grundeigentümer nur, wenn der von ihm erlittene Schaden speziell, unvorhersehbar und schwer ist. Das Erfordernis der Spezialität ist erfüllt, wenn der gemäss LSV anwendbare Immissionsgrenzwert überschritten ist. Eine Überschreitung dieses Wertes um mehr als 5 dB(A) ist nicht Voraussetzung (E. 5b dd). Auch wenn im vorliegenden Fall die Besitzeinweisung für die zum Bau der Nationalstrasse notwendigen Grundstücke vor Inkraft-treten des USG angeordnet wurde, ist dennoch von den Bestimmungen von USG und LSV auszugehen (E. 5 b ff). Auch nach Inkrafttreten von USG und LSV kann der Enteignungsrichter anstelle einer Geldleistung eine Sachleistung im Sinne von Art. 18 EntG anordnen, so z.B. in Form einer Schallisolation des betroffenen Gebäudes. Unter Umständen ist er dazu sogar ver-pflichtet (E. 6c)
Zeitschrift URP
URP 1994 376
Publikationsart
Entscheid