Baugesuch für den Wiederaufbau einer abgebrannten Sägerei; Lärmprognose
Hinweis
Baudept., Urteil vom 13.04.1987 (unbekannt)
Leitsätze
Das aargauische Recht kennt kein "Recht der alten Baustelle". Der Wiederaufbau einer zonenfremden, abgebrannten Sägerei kann daher nur durch Ausnahmebewilligung und nur dann gestattet werden, wenn die einschlägigen Vorschriften, namentlich auch diejenigen des USG und seiner Ausführungsverordnungen, eingehalten sind. – Bezüglich Lärm hat die wiederaufzubauende Sägerei die in der umgebenden Wohnzone (Empfindlichkeitsstufe II) geltenden Immissionsgrenzwerte für Industrieund Gewerbelärm einzuhalten. Ueber die zu erwartenden Lärmimmissionen hat der Baugesuchsteller eine fachmännische Prognose einzureichen. Davon könnte nur abgesehen werden, wenn zum vornherein feststünde, dass die massgeblichen Belastungsgrenzwerte unterschritten würden.