Geltendes Bundesrecht der Abfallentsorgung
Zusammenfassung
Inhaltsangabe 1 Abfälle vermindern bzw. gar nicht erst entstehen lassen; unter diesem Punkt auch Bemerkungen zum Vorsorgeprinzip 2 Wenn Abfälle da sind, müssen sie nach den Abfallvorschriften des USG (Art. 30–32) entweder verwertet, unschädlich gemacht der beseitigt werden 3 Vorschriften, die gewährleisten sollen, dass mindestens eine dieser Behandlungsarten zum Zug kommt 4 Vorschriften, die sich speziell auf das Verwerten von Abfällen beziehen 5 Vorschriften, die sich speziell auf das Unschädlichmachen von Abfällen beziehen 6 Vorschriften, die sich speziell auf das Beseitigen von Abfällen beziehen 7 Vorschriften, welche die erwähnten Behandlungsarten gleichermassen betreffen; unter diesem Punkt auch Bemerkungen zum Verursacherprinzip 8 Vorschriften, mit denen ich mich im Rahmen dieses Referats noch nicht befasst habe 9 Schlussbemerkungen
Zeitschrift URP
URP 1988 104
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag