Aufschub der Wirtschaftsschlussstunde einer Diskothek; Lärmschutz
Leitsätze
Bei Umwandlung eines Dancings in eine Diskothek, in welcher vorwiegend Technomusik gespielt wird, unterliegt letztere den strengeren, für Neubauten geltenden Bestimmungen von Art. 25 USG und Art. 7 LSV. Die für Sanierungen und andere Veränderungen gedachten Erleichterungen gemäss Art. 8 LSV können deshalb nicht gewährt werden (E. 2b). Die Planungswerte des auf Industrie- und Gewerbelärm anwendbaren Anhangs 6 LSV sind auf Technomusik nicht anwendbar (E. 2c). Aufgrund der Akten erscheint es vorliegend als erwiesen, dass insbesondere die tiefen Bassfrequenzen der Technomusik die Nachtruhe der Anwohner erheblich stören. Es ist daher aus umweltschutzrechtlicher Sicht korrekt, wenn der Gemeinderat das Gesuch um generelle Aufhebung der Schliessungsstunde für die Nächte vom Samstag auf den Sonntag ablehnte (E. 2d).
Zeitschrift URP
URP 1999 436
Publikationsart
Entscheid