Chemikalienlager, Verfügung betreffend Sofortmassnahmen in Form von Mengenbeschränkungen und Schutzvorkehrungen
Entscheid
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 11.03.1987 (unbekannt)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 10
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 60 (Abs. 1 lit. a)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 60 (Abs. 1 lit. a)
Leitsätze
Die Vorschriften des USG über den Katastrophenschutz – hier im besonderen die Verhaltenspflichten des Inhabers eines Lagers umweltgefährdender Stoffe – sind unmittelbar (auch ohne konkretisierende Verordnungsbestimmungen) anwendbar (E. 3). Um die von einem Chemikalienlager ausgehende Gefahr zu vermindern, kann die zuständige kantonale Behörde Anordnungen mit kurzer Realisierungsfrist treffen (E 5b, c und d). Eine relative Unbestimmtheit der Anordnungen in dem Sinne, dass der Verfügungs-adressat selbst noch gewisse Bewertungen vorzunehmen hat, ist der Natur der Sache nach hinzunehmen – jedenfalls bei Sofortmassnahmen, die später durch detaillierte Anordnungen abgelöst werden sollen (E. 5a; vgl. auch E. 3c).
Zeitschrift URP
URP 1987 81
Publikationsart
Entscheid