Deponie für Aushubmaterial
Leitsätze
Die Tatsache, dass – als mittelbare Auswirkung der geplanten Ablagerung von Aushubmaterial – die Bewirtschaftung der fraglichen Liegenschaft verbessert würde, hat nicht zur Folge, dass das Vorhaben in der Landwirtschaftszone zonenkonform ist (E. 4a). Für die Errichtung einer Deponie ist grundsätzlich ein Nutzungsplan nötig. Nur kleinere Deponien können unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise nach Art. 24 RPG bewilligt werden. Erforderlich ist indessen in jedem Fall eine Deponie-bewilligung nach Art. 30 USG, welche mit derjenigen nach Art. 24 RPG formell und materiell zu koordinieren ist (E. 4b). Ob eine geplante Deponie den Anforderungen des Umweltschutzrechts entspricht, ist grundsätzlich bereits im Bewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG zu prüfen. Der Standort muss in der kantonalen Abfallplanung ausgewiesen sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Ferner muss eine Inertstoffdeponie nach Art. 31 TVA in der Regel eine Mindestgrösse von 100'000 m3…
Zeitschrift URP
URP 1995 516
Publikationsart
Entscheid