Enteignung von Nachbarrechten wegen Lärmimmissionen des Flughafens Genf-Cointrin
Leitsätze
Eine Enteignung von Nachbarrechten (Immissionsrechten) und die Zusprechung einer entsprechenden Entschädigung an den Enteigneten setzt voraus, dass der Schaden nicht voraussehbar war, den Grundeigentümer in spezieller Weise trifft und einen schweren Schaden verursacht. Diese Voraussetzungen gelten auch für Lärmimmissionen eines Flughafens. Für das Kriterium der Nicht-Voraussehbarkeit ist massgebend, von welchem Zeitpunkt an von jedermann erwartet werden konnte, dass er sich über die künftigen lärmmässigen Auswirkungen des Luftverkehrs im klaren war. Gestützt auf umfangreiche Abklärungen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der entsprechende Stichtag auf den 1. Januar 1961 festzulegen sei. Nur Personen, die ihr Grundstück vor diesem Stichtag gekauft haben, haben daher grundsätzlich Anspruch auf eine enteignungsrechtliche Entschädigung; dies allerdings nur, sofern die anderen Elemente, nämlich die Spezialität und die Schwere des Schadens,…
Zeitschrift URP
URP 1995 734
Publikationsart
Entscheid