Hochwasserschutz; Bemessung des Bundesbeitrags für den Landerwerb
Leitsätze
Entscheide über Abgeltungen an Massnahmen des Hochwasserschutzes können vom Kanton als Subventionsgesuchsteller mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht angefochten werden (E. 1). Nach dem Hochwasser vom August 2005 wurde das Bett des Glyssibachs in Brienz im Dorfbereich verbreitert und für die Durchleitung von Murgängen ein 20 m breiter Korridor freigehalten. Streitig ist, ob der Subventionsbemessung für den Landerwerb in der Bauzone Baulandpreise oder Nicht-Baulandpreise zugrunde zu legen sind (E. 2). Die Abgeltung des Bundes an den Kanton ist in Bezug auf den Landerwerb nach den Entschädigungsgrundsätzen des Enteignungsrechts zu bemessen. Dabei sind auch die Grundsätze zu beachten, die das Wasserbaurecht an die Gewährung von Bundesbeiträgen stellt. Vermeidbare Mehrkosten müsste der Bund nicht anerkennen (E. 3.1). Grundsätze der Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung (E. 4). Keine Entschädigungspflicht…
Zeitschrift URP
URP 2012 255
Publikationsart
Entscheid