Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren
Zusammenfassung
Seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (USG) am 1. Januar 1985 sind die Kantone verpflichtet, für besondere Dienstleistungen wie z.B. die Entgegennahme und Entsorgung von Siedlungsabfällen Gebühren zu erheben (Art. 48 USG). Die in fast allen Kantonen von den Gemeinden erhobenen Abfallgebühren müssen dem Verursacherprinzip (Art. 2 USG) genügen. Am 20. Juni 1997 wurde das USG durch einen neuen Art. 32a ergänzt, der konkretere Vorschriften enthält. Grundsätzlich muss die Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle durch kostendeckende und verursachergerechte Abgaben (z.B. Gebühren) erfolgen. Die Finanzierung durch Steuermittel ist damit nicht mehr zulässig, ausser wenn durch eine konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährdet wäre. Der Spielraum der Gemeinden bei der Ausgestaltung der Gebühren wird auch insofern eingeschränkt, als Art. 32a USG ausdrücklich…
Zeitschrift URP
URP 1999 35
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag