Lärmschutz; Lärmimmissionen durch abgestellte Züge
Leitsätze
Die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 BGLE ergibt, dass vom Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) nur Eisenbahnlärm i.S.v. Anhang 4 LSV erfasst wird. Der Lärm abgestellter Züge fällt hingegen als Industrie- und Gewerbelärm unter Anhang 6 LSV und die Bestimmungen des USG sowie der LSV (E. 4 und E. 3.5). Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung ist eine gesamthafte Beurteilung unterschiedlicher Lärmarten (noch) nicht möglich (E. 5.2). Die Vorinstanz war daher vorliegend nicht gehalten, die Lärmbelastung durch den Betrieb der Eisenbahn unter Einbezug des Lärms abgestellter Züge, zu beurteilen. Die angefochtene Plangenehmigung, welche eine Lärmsanierung von Bahnlinien vorsieht, ist daher zu bestätigen (E. 5.3). Die Vorinstanz ist bei fehlenden Belastungsgrenzwerten oder Beurteilungsmethoden verpflichtet, den Lärm abgestellter Züge im Einzelfall zu beurteilen und die erforderlichen…
Zeitschrift URP
URP 2013 141
Publikationsart
Entscheid