Natur- und Heimatschutz; Verfahrenskoordination von Wiederherstellungs-, Ersatzmassnahmen und Ausgleichsmassnahmen schutzwürdiger Lebensräume bei einem Bauvorhaben
Leitsätze
Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG (bei Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräumen von Tier- und Pflanzenarten) sind integrale Bestandteile eines Bauvorhabens und unterliegen daher sowohl im Baubewilligungs- als auch im Nutzungsplanungsverfahren, namentlich im Gestaltungsplanverfahren, der Koordinationspflicht. Sind ökologische Ausgleichsmassnahmen im Sinne von Art. 18b Abs. 2 NHG, die generell der ökologischen Aufwertung von intensiv genutzten Gebieten dienen, für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit ein wichtiger Projektbestandteil, müssen auch sie mit dem Vorhaben koordiniert werden. Bei komplexen Bauvorhaben ist es oft unvermeidbar, dass der Grundsatzentscheid über die Zulässigkeit eines Vorhabens vor dem Entscheid über weitere Bewilligungen getroffen werden muss, weil es unmöglich ist, alle Gesichtspunkte, die Gegenstand einer Bewilligung bilden, in einem Entscheid zu behandeln. Eine solche Aufteilung kann…
Zeitschrift URP
URP 2013 357
Publikationsart
Entscheid