Parkierungsgebührenordnung der Stadt Zürich; Verfassungskonformität; Gemeindeautonomie
Leitsätze
Ob für das Parkieren eines Autos bloss eine Kontrollgebühr oder eine eigentliche Parkierungsgebühr im Sinne einer Benützungs- oder Lenkungsabgabe erhoben werden darf, beurteilt sich einzig danach, ob das Parkieren als schlichter oder als gesteigerter Gemeingebrauch zu beurteilen ist (E. 2d). Abgrenzungskriterium hiefür ist die Gemeinverträglichkeit. Dieses Kriterium erfüllt eine Nutzung dann, wenn sie von allen interessierten Bürgern gleichermassen ausgeübt werden kann, ohne dass andere an der gleichen Nutzung übermässig behindert werden . Massgebend ist also das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage. Je mehr Verkehrsteilnehmer einen Parkplatz benützen wollen, desto kürzer wird die Zeit, die jeder einzelne beanspruchen kann, ohne den übrigen Verkehrsteilnehmern die gleiche Benützung zu verunmöglichen (E. 2e/cc). Weil im Zentrum von Zürich dieses Verhältnis gestört ist, durfte die Stadt Zürich, um Angebot und Nachfrage ins Gleichgewicht zu…
Zeitschrift URP
URP 1997 135
Publikationsart
Entscheid